Verein der Freunde und Förderer des Kulturensembles Schloss Hardenberg in Velbert – Neviges e.V.

I. ALLGEMEINES

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein hat den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Kulturensembles Schloss Hardenberg in Velbert-Neviges e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Velbert und soll unverzüglich ins Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll als gemeinnützige Vereinigung geführt und anerkannt werden.

II. VEREINSZWECK

§ 2 Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege, der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, insbesondere:
a) das unter Denkmalschutz stehende Ensemble Schloss Hardenberg in Velbert-Neviges in seiner baulichen Substanz zu schützen und zu bewahren,
b) durch materielle und ideelle Förderung einen Beitrag zur Restaurierung und zum Ausbau des Ensembles zu erbringen,
c) dem Träger des Hauses partnerschaftliche Beratung anzubieten, um eine dauerhafte öffentliche Nutzung des Ensembles zu erreichen und somit kulturelles Leben in unserer Stadt für die interessierte Bürgerschaft zu fördern,
d) die historischen Bezüge des Ensembles im Rahmen einer gezielten Heimatpflege aufzuarbeiten und der Öffentlichkeit darzustellen.

§ 3 Einsatz der Mittel

Der Verein ist überparteilich und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter sind Ehrenämter.

§4 Gemeinnützigkeit

Der Verein der Freunde und Förderer des Kulturensembles Schloss Hardenberg in Velbert-Neviges e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

III. MITGLIEDSCHAFT

§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

§ 6 Pflichten

Mit dem Beitritt werden die Satzung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen anerkannt. Der auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegte Jahresbeitrag wird bis zum 1. Februar eines Jahres vom Konto des Vereinsmitgliedes durch Bankeinzug abgebucht.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündigen. Die Kündigung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Ausgeschiedene Mitglieder haben Ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zu erfüllen. Bei Verstößen eines Mitgliedes gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss beschließen. Dem Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren.

IV. ORGANE DES VEREINS

§ 8 Allgemeines

Organe des Vereines sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, von denen jedes eine Stimme hat. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und soll als Jahreshauptversammlung im ersten Quartal des Jahres einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden und muss mit einer Mindestfrist von 2 Wochen erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind mit einer Frist von einer Woche vor der jeweiligen Versammlung schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über die Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von einem Viertel der Mitglieder unter Benennung des Beratungsgegenstandes beantragt werden. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sind dann verpflichtet, die Sitzung einzuberufen.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes und dessen Abberufung,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung des Jahresbeitrages,
d) die Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeits- und Kassenbericht,
e) die Bestellung der Rechnungsprüfung,
f) Satzungsänderungen,
g) Die Beschlussfassung über eine eventuelle Auflösung des Vereins und
h) Wichtige und zukunftsorientierte Vereinsfragen.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1. Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei ordnungsgemäß erfolgter Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
2. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit gefasst. Zu einer Satzungsänderung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der Mitglieder erforderlich.
Kommt dieses Quorum nicht zustande, so muss frühestens nach zwei Wochen erneut mit Tagesordnung zu einer weiteren Mitgliederversammlung geladen werden, die dann ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden beschlussfähig ist.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus fünf Personen zusammen,

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • zwei gleichberechtigten Stellvertretern
  • dem Schatzmeister und
  • dem Schriftführer.

Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören – sie werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsangehörige können von der Mitgliederversammlung durch Dreiviertel-Mehrheitsbeschluss abgewählt werden.

§ 13 Gesetzlicher Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist identisch mit dem aus § 12. Rechtsverbindlich nach innen und außen wird der Verein durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wovon ein Mitglied immer der 1. Vorsitzende sein muss.

§ 14 Beirat

Der Vorstand kann zu einer Beratung einen Beirat aus fachkundigen Personen berufen. Auch diese Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen des Beirates können auf Antrag vergütet werden.

IV. SONSTIGES

§ 15 Niederschriften und sonstige Bestimmungen

a) Über Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind jeweils Niederschriften zu fertigen, die Beschlüsse und sonstige Beratungsergebnisse wiedergeben. Diese sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
b) Bei Auflösung des Vereins ist nach Erfüllung der Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken in einer anerkannten gemeinnützigen Einrichtung innerhalb der Stadt Velbert zu verwenden, wobei die vorherige Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde einzuholen ist.
c) Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige vom Registergericht oder Finanzamt verlangte Änderungen oder Zusätze der Satzungen zu veranlassen. Hierüber sind die Mitglieder zu unterrichten.

Diese Satzung tritt am Tage des Beschlusses der Mitgliederversammlung in Kraft.